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Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung i.S.d. § 8 IV UWG
LG München I, AZ: 1 HK O 8475/07, 16.01.2008
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Abmahnungen, die im Sinne einer "Retourkutsche" ganz überwiegend deswegen ausgesprochen werden, um einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren, mit dem gegen den Kostenerstattungsanspruch aus einer vorangegangenen berechtigten Abmahnung des Gegners aufzurechnen, sind rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.

Zur Abgrenzung, wann die legitime Verfolgung wettbewerblicher Interessen und wann nur die unbillige Erzielung eines Kostenersatzanspruchs als Kampfmittel im Vordergrund steht, ist auf das bisherige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien und die Art der konkret gegenseitig gerügten Verstöße abzustellen:

Stehen die Parteien in einem direkten Wettbewerb, in dem sie das gegenseitige Verhalten regelmäßig beobachten und neue Wettbewerbsverletzungen zeitnah gegenseitig rügen, stellt dies ein Indiz dafür da, dass eine Abmahnung, auch wenn ihr eine Abmahnung des Konkurrenten vorausgegangen war, vorrangig im Interesse der Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs ausgesprochen wurde.

Sofern dies nicht der Fall ist, kann ein Indiz für die vorrangige Verfolgung legitimer wettbewerblicher Interessen daraus gezogen werden, dass die Gegenabmahnung ein gleichartiges und gleichgewichtiges Verhalten wie die Abmahnung zum Gegenstand hat.

Liegen beide oben genannten Indizien nicht vor, spricht - jedenfalls solange die Gegenabmahnung nicht besonders grobe andersartige Verstöße betrifft - alles dafür, dass die dort gerügten Verstöße lediglich als Vehikel zur Generierung eines Kostenersatzanspruchs benutzt wurden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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