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Darf Teileigentum zu Wohnzwecken genutzt werden; §§ 10, 15 WEG???
LG Berlin I, AZ: 55 S 10/18, 26.02.2019
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Dient eine Einheit nach der Teilungserklärung Wohnzwecken, darf sie daher grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die dem Wohnen zuzuordnen sind. Handelt es sich dagegen um Teileigentum, darf sie nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zugeordnet sind.

Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich indes gleichwohl als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.

Streiten die Wohnungseigentümer über die Duldung einer Wohnnutzung in Teileigentumseinheiten, kommt es für den Vergleich insbesondere darauf an, welche übrigen Nutzungsarten in der Teileigentumseinheit erlaubt sind. Sind diese Nutzungsmöglichkeiten nicht beschränkt, so ist nicht lediglich auf eine die übrigen Wohnungseigentümer möglichst schonende Nutzung (z.B. als Atelier oder Büro), sondern auf die für die Miteigentümer ggfs. lästigere Nutzung als Tanz-, Sport- und Fitnesscenter oder als Schank- und Speisewirtschaft, Pension oder hotelähnlicher Betrieb abzustellen (vgl. LG München I ZMR 2016, 989, 990).

Eine andere Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2018 (V ZR 307/16) geboten, nach der die Wohnnutzung in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude bei typisierender Betrachtung unzulässig ist. Für solche gemischt genutzte Anlagen hat es der BGH aber ausdrücklich offen gelassen, ob eine Wohnnutzung in Teileigentumseinheiten im Einzelfall zulässig sein kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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