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Eigentümergemeinschaft verklagt Architek und Verwalter wegen unzureichender Bausanierung - Welches Gericht ist zuständig? §§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; 72a S. 1 GVG
OLG München, AZ: 34 AR 50/19, 04.04.2019
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Die Auswahl unter zwei in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie.

Liegen die Streitpunkte des Hauptsacheverfahrens weniger auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts als vielmehr im Bereich der erbrachten Architektenleistungen, liegt eine bau- bzw. architektenrechtliche Prägung des Hauptsacheverfahrens vor.

Eine Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit ist nicht veranlasst, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand für beide Antragsgegner besteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop