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Gartenzaun ist keine bauliche Anlage i.S.d. § 3 Abs. 1 bb ARB, der einen Ausschluss des Rechtsschutzes begründen könnte
AG Bottrop, AZ: 8 C 254/18, 11.07.2019
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Ein Rechtsschutzversicherer ist gem. § 2 c ARB verpflichtet, Deckungsschutz für Streitigkeiten über den Streit eines Grenzzaunes zu gewähren, da diese Vorschrift explizit Streitigkeiten um die Grundstücksgrenze mitumfasst.

Dies gilt erst recht für den verweigerten Deckungsschutz bzgl. eines verrückten Grenzsteines gem. § 919 BGB.

Der Rechtsschutzversicherer kann sich nicht auf die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1 bb ARB berufen, wonach der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden, die zu Bauzwecken bestimmt sind, nicht mitversichert sind.

Denn unabhängig davon, dass es sich bei einem Gartenzaun und einem Grenzstein um keine bauliche Anlage i.S.d. § 3 Abs. 1 bb ARB handelt, steht diese Klausel im Widerspruch zu § 2 c ARB, so dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der AGB gehen.

Wurde zuvor ein erfolgloses Schiedsverfahren beim Ombudsmann in Berlin durchgeführt, ist der Rechtsschutzversicherer verpflichtet, dadurch verablasste Rechtsanwaltskosten gem. § 280 BGB zu erstatten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Ombudsmann Bottrop Deckungszusage Rechtsschutzversicherung