Detailansicht Urteil
Selbsthilferecht gem. § 910 I Abs. 1 BGB schließt Beseitigungsanspruch gem. § 1004 I Abs. 1 BGB nicht aus
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 99/03, 28.11.2003
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht Baum Wurzel Wurzeln Rohre Drainage Abwasserrohr Abflussrohr Rohre verstopfen Haftung Nachbar Beseitigungsanspruch § 812 910 1004 BGB Rohrleitung Leitung Wurzelwerk Boden Erde Verstopfung Selbsthilferecht Nachbarn Nachbargrundstück alt für neu Abzug Minderung Schadensersatz
Ähnliche Urteile
- Privater Waffenhändler hat keinen Anspruch auf Videoüberwachung seines Grundstücks
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
- Zur Verjährung bei Rückschnitt von Hecken und Versetzen von Bäumen zum Nachbargrundstück; § 47 NachbG NRW
- Welche Abstandsflächen gelten für eine Kirschlorbeer-Hecke / Miteigentümer kann Nachbarn auch alleine verklagen
- § 281 BGB findet auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Überwuchs [Wurzelbrut] durch Nachbargrnudstück) keine Anwendung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Schimmel Arzthaftung Treppenlift Telefonwerbung Protokoll Jahresabrechnung Veränderung Mietminderung Kündigung Verkehrsunfall Eigentümerversammlung Anfechtungsklage Abmahnung Wohnungseigentümer Verwalter Sondereigentum Kurioses Gegenabmahnung Garage Wirtschaftsplan Nutzungsentschädigung Beirat Beschluss Einstimmigkeit Eigenbedarfskündigung Miete Tierhaltung Nachbarrecht Makler Verwaltungsbeirat Organisationsbeschluss Wurzeln Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum Abschleppen
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!