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unberechtigte Nutzung eines Fotos ist mit einer Lizenzgebühr von 20,00 EUR zu veranschlagen, §§ 97 Abs. 2, 72, 19a UrhG, 3, 287 ZPO
LG Düsseldorf, AZ: 23 S 66/12, 24.10.2012
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Für die lediglich einmalige widerrechtliche Nutzung von 14 Lichtbildern zwecks Bewerbung eines zu verkaufenden Produktes bei E-Bay und eines erzielten Verkaufspreises von 398,50 € ist eine Lizenzgebühr von 20,00 € pro Lichtbild angemessen, §§ 97 Abs. 2, 72, 19a UrhG, 3, 287 ZPO.

Maßgeblich ist dabei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine abstrakte Bestimmung des Gegenstandswertes für Urheberrechtsverletzungen. Notwendig ist vielmehr eine am Einzelfall orientierte Betrachtung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: lediglich einmalige widerrechtliche Nutzung 14 Lichtbildern Bewerbung Produkt E-Bay erzielten Verkaufspreises Kaufpreis Verkaufspreis von 398,50 € Lizenzgebühr von 20,00 € pro Lichtbild angemessen, §§ 97 Abs. 2, 72, 19a UrhG, 3, 287 ZPO Maßgeblich wirtschaftliche Wert Urheberrecht Angriffsfaktor Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund verbietet abstrakte Bestimmung Gegenstandswertes für Urheberrechtsverletzungen. Notwendig Einzelfall orientierte Betrachtung. Urheberrecht Bild Foto Lichtbild Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht