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Wohnungseigentümer können sondernutzungsberechtigten Stellflächen erstmalig Kosten zuordnen
LG Dortmund, AZ: 1 S 76/18, 25.07.2019
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Die Wohnungseigentümer haben im Rahmen des § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts einen weiten GestaItungsspielraum bei der Änderung der Kostenverteilung.

Die geänderte Verteilung der Gebühren für Niederschlagwasser, die nach dem Verhältnis der Wohnflächen erfolgt, wobei nunmehr zusätzlich für jedes einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnete Sondernutzungsrecht "Stellplatz" eine Fläche von 6,25 qm in Ansatz zu bringen ist, ist vor diesem Hintergrund in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für geänderte Verteilung der Kosten für Grün-/Außenanlagen und Hausmeisterkosten.
Das Landgericht Dortmund kämpft mit dieser Entscheidung gegen Windmühlen an. Die erstmalige Belastung von sondernutzungsberechtigten Stellflächen mit den Kosten der Verwaltung (Niederschlagwasser, Hausmeisterkosten und Gartenarbeiten) ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( V ZR 315/13 und V ZR 225/11) durch Beschluss nicht möglich, da der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt, eine erstmalige Begründung von Kosten zu regeln.

Daran ändert auch § 16 Abs. 3 WEG nichts, als diese Vorschrift nur eine Änderung des Kostenverteilerschlüssels regelt, nicht aber die Kompetenz zur Begründung neuer Kostenbelastungen. Das LG Dortmund hat - wie schon die Vorinstanz - die Tragweite des § 16 Abs. 3 WEG verkannt.

Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist die Entscheidung rechtskräftig, sollte aber angesichts der gegenteiligen Rechtsprechung des BGH nicht überbewertet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: KOstenverteilerschlüssel Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop