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Vereinbarung in der Teilungserklärung über Einstimmigkeit aller Beschlussfassungen teilnichtig
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 89/08, 19.08.2008
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Das OLG Hamm hat entschieden, das eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach die Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden können, grundsätzlich wirksam ist.

Daher ist es nach Auffassung des Senats im Grundsatz möglich, dass die Wohnungseigentümer in Abweichung von dem Mehrheitsprinzip ein Einstimmigkeitsprinzip vereinbaren (so auch Bub, a.a.O. § 25 Rn 16).

Die Beteiligten hatten bei ihrer Regelung über das Erfordernis der einstimmigen Beschlussfassung jedoch nicht bedacht, dass das Gesetz in einigen wenigen Fällen vorsieht, dass das Mehrheitsprinzip nicht ausgeschlossen werden kann. Solche Regelungen fanden sich im Zeitpunkt der Fassung der Gemeinschaftsordnung in den § 26 WEG, aufgrund der zum 01.07.2007 in Kraft getretenen WEG-Reform sind insoweit noch Einschränkungen in den §§ 12, 16 und 22 WEG hinzugetreten. Zwingendes Recht in Bezug auf das Mehrheitsprinzip enthalten
(1) gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 WEG die Regelungen in § 12 Abs. 4 S. 1 WEG
(2) gemäß § 16 Abs. 5 WEG die Regelungen in § 16 Abs. 3 und 4 WEG,
(3) gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 WEG der Anspruch nach § 22 Abs. 2 S. 1 WEG,
(4) gemäß § 26 Abs. 1 S. 5 WEG der Anspruch hinsichtlich der Bestellung { und Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs. 1 WEG; § 26 Abs. 1 S. 5
gilt hingegen nicht für die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters
Der Senat hält eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach die Wohnungseigentümer sämtliche Beschlüsse einstimmig fassen müssen, für teilnichtig, da das Gesetz für einige Beschlussfassungen das Mehrheitprinzip zwingend vorschreibe.

Dies hat nach Auffassung des Senats zur Folge, dass eine Teilnichtigkeit der Teilungserklärung bzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheitsbeschlüsse gegeben sie, die jedoch bzgl. aller anderen Beschlussfassungen ihre Gültigkeit behält.

Ferner war der Senat der Auffassung, dass von einer Einstimmigkeit auch dann auszugehen sei, wenn sich ein Eigentümer der Abstimmung enthalte. Diese Rechtsauffassung dürfte in Bezug auf § 23 III WEG zweifelhaft sein.

Leider hat der Senat zu der Frage, ob auch dann noch von einer Einstimmigkeit ausgegangen werden kann, wenn ein Eigentümer nicht zur Versammlung erscheint, keine Stellung mehr bezogen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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