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Verspätete Überweisung an Rechtsschutzversicherung - Rechtsanwalt haftet ohne Mahnung nicht für Verzugszinsen; §§ 823 Abs. 2 BGB; 43a Abs. 5 S 2 BRAO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 307/18, 23.07.2019
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§ 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Rechtsschutzversicherers.

Ein Anspruch auf Verzinsung der Geldschuld eines Rechtsanwaltes gegenüber einer Rechtsschutzversicherung unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt mangels Mahnung seitens der Rechtsschutzversicherung nicht in Verzug geraten ist.

Mit der versehentlichen Weiterleitung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen an den Mandanten des Rechtsanwaltes statt an die im Hinblick auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG berechtigte klagende Rechtsschutzversicherung hat der Rechtsanwalt das Geld indes nicht "für sich" verwendet.

Der Umstand, dass der Rechtsanwalt dabei das Bestehen der Rechtsschutzversicherung und den Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übersehen hat, macht aus der Weiterleitung an den Mandanten keine Eigenverwendung im Sinne von § 668 BGB.

Da es sich bei der BORA (Berufsordnung) anders als bei der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) nicht um ein Gesetz, sondern um autonomes Satzungsrecht eines Berufsstandes handelt, das im Allgemeinen die (privat-) rechtlichen Beziehungen der Rechtsanwälte zu Außenstehenden schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht regeln will und darf, scheidet § 4 BORA als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB aus.

Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 43a BRAO einschließlich dessen Absatz 5 auch dem individuellen Schutz des Rechtsschutzversicherers dienen soll. Mit diesem verbindet den Rechtsanwalt weder ein Vertrag noch sonst ein besonderes Vertrauensverhältnis. Es ist auch nicht erforderlich (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 29), den aus dem Forderungsübergang des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG resultierenden Anspruch des Versicherers gegen den Rechtsanwalt auf Weiterleitung von Geldern an ihn als neuen Gläubiger (s.o. 1.) zusätzlich auf eine deliktsrechtliche Grundlage zu stellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Bottrop kostenfestsetzungsbeschluss Haftungkostenerstattung