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Ein Beschluss, dass ein Verwalter Instandsetzungsaufträge bis zu 1.000,00 € je Einzelfall ohne Zustimmung der Gemeinschaft vergeben darf, ist ungültig.
AG Gelsenkirchen, AZ: 427 C 85/19, 17.09.2019
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1. Gemäß § 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 27 WEG sind die Wohnungseigentümer Träger und Herren der Verwaltung. Es obliegt dementsprechend den Wohnungseigentümern dem Grunde nach, über Art und Umfang von Instandhaltung und Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Zwar ist es nach § 10 Abs. 2 WEG möglich, dass diese Entscheidung auf ein anderes Organ delegiert wird. Das setzt jedoch voraus, dass der mit der gesetzlichen Regelung intendierte Schutzzweck nicht ausgehöhlt wird. Die Ermächtigung darf dementsprechend nur zu einem begrenzten und für den einzelnen Wohnungseigentümer überschaubaren finanziellen Risiko führen und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung belassen (LG München, Urteil v. 05.C)8.2010, 36 S
19282/09).

Das ist nicht der Fall, wenn der gefasste Beschluss weder ein festes Jahresbudget, noch eine Gesamtsumme als Kontrollelement vorsieht noch er sachliche Einschränkungen beinhaltet. Er führt damit zu einem für die Wohnungseigentümer
völlig unkalkulierbaren finanziellen Risiko.

2. Ein andersfarbenes Rollo stellt eine bauliche Veränderung dar, die ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht zulässig ist. Der Anspruch auf Beseitigung kann mit einem Wiederherstellunganspruch verbunden werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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