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Beschluss zur Kündigung eines Kontos, welches von den Eigentümern als Bruchteilsgemeinschaft eingerichtet wurde, ist wirksam
LG Dortmund, AZ: 1 S 305/18, 05.11.2019
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit Beschlusskompetenz
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Bei dem Konto handelt es sich, wie das LG Dortmund selber ausführt, zwar fasktisch, aber eben nicht rechtlich um ein Konto der WEG, so das der Verwalter schon gar kein Kündigungsrecht für das betreffende Konto besitzt.
Die Ausführungen, dass es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt und die übrigen Wohnungseigentümer die Auflösung dieser Bruchteilsgemeinschaft durch Kündigung des Kontos nach § 741 BGB verlangen könnten, wurde vom LG Dortmund zwar zutreffend erkannt, nicht aber, dass die Auflösung des Kontos nicht durch einen WEG-Beschluss erfolgen konnte, sondern eben nur unter den Voraussetzungen des § 741 BGB, die aber einer Beschlussfassung durch die Gemeinschaft nicht zugänglich sind.
Denn es handelt sich um Rechtsfragen und Rechtsverhältnisse außerhalb des WEG.
Ebenso wie ein Wohnungseigentümer nicht durch Beschluss zur Zahlung eines Schadensersatzanspruches wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums angehalten werden kann, kann er auch nicht durch Beschluss zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft bzw. zur Duldung der Kündigung eines im Besitz der Bruchteilsgemeinschaft befindlichen Kontos durch den Verwalter verpflichtet werden.