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Beschluss zur Kündigung eines Kontos, welches von den Eigentümern als Bruchteilsgemeinschaft eingerichtet wurde, ist wirksam
LG Dortmund, AZ: 1 S 305/18, 05.11.2019
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Den Wohnungseigentümern fehlt nicht die Beschlusskompetenz zur Beschlussfassung über die Kündigung eines Kontos bei der Sparkasse, wenn das Konto durch die Wohnungseigentümer als eigenes, nicht auf die WEG lautendes Konto errichtet wurde.

Die Wohnungseigentümer haben sowohl die Kompetenz, über den Verbleib des Guthabens als auch über die Kündigung des Kontos durch Beschluss zu entscheiden. Nach den unstreitigen erstinstanzlichen Feststellungen sind Inhaber des aufzulösenden Kontos die drei Wohnungseigentümer. Auch wenn in der Berufung unstreitig geblieben ist, dass das Konto nicht als offenes Treuhand- oder Fremdkonto für die Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt ist, handelt es sich faktisch nach den internen Absprachen um ein WEG-Konto, weil es ausschließlich als solches verwendet wird.

Soweit die Klägerin zwischen dem Recht an dem Guthaben und dem Kündigungsrecht hinsichtlich des Girovertrags trennen will, muss sie sich dem Mehrheitswillen der übrigen Wohnungseigentümer, den Girovertrag zu kündigen, ohnehin fügen. Die Wohnungseigentümer bilden hinsichtlich des Kündigungsrechts eine Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 BGB, da es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt.
Die Entscheidung des LG Dortmund ist kaum vertretbar. Das LG Dortmund hat verkannt, dass vorliegend keine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft zur Ermächtigung der Hausverwaltung zur Kündigung eines von Wohnungseigentümern auf deren Namen errichteten Kontos besteht, auf welches die Eigentümer in der verwalterlosen Zeit Geld eingezahlt hatten.

Bei dem Konto handelt es sich, wie das LG Dortmund selber ausführt, zwar fasktisch, aber eben nicht rechtlich um ein Konto der WEG, so das der Verwalter schon gar kein Kündigungsrecht für das betreffende Konto besitzt.

Die Ausführungen, dass es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt und die übrigen Wohnungseigentümer die Auflösung dieser Bruchteilsgemeinschaft durch Kündigung des Kontos nach § 741 BGB verlangen könnten, wurde vom LG Dortmund zwar zutreffend erkannt, nicht aber, dass die Auflösung des Kontos nicht durch einen WEG-Beschluss erfolgen konnte, sondern eben nur unter den Voraussetzungen des § 741 BGB, die aber einer Beschlussfassung durch die Gemeinschaft nicht zugänglich sind.

Denn es handelt sich um Rechtsfragen und Rechtsverhältnisse außerhalb des WEG.

Ebenso wie ein Wohnungseigentümer nicht durch Beschluss zur Zahlung eines Schadensersatzanspruches wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums angehalten werden kann, kann er auch nicht durch Beschluss zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft bzw. zur Duldung der Kündigung eines im Besitz der Bruchteilsgemeinschaft befindlichen Kontos durch den Verwalter verpflichtet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit Beschlusskompetenz