Detailansicht Urteil
Zur Zulässigkeit einer Bestellung eines Notverwalters durch einstweiligen Verfügung; §§ 21 Abs. 4 WEG, 26 Abs. 3 WEG a.F., 940 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 146/10, 10.06.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Notverwalter einstweilige Verfügung gerichtliche Bestellung Verwalter Rechtsanwalt Frank Dohrmann zerstritten Wohnungseigentümer WEG Bottrop Fachanwalt Miet- Wohnungseigentumsrecht
Ähnliche Urteile
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
- Nicht zertifizierter Verwalter darf nicht über den 30.06.2024 zum Verwalter bestellt werden; § 48 Abs. 4 S. 2 WEG
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Bei 38.000,00 EUR Auftragsvolumen sind drei Angebote Pflicht - keine Vergleichsangebote bei Folgeaufträgen; §§ 16, 19 WEG
- Auch Alt-Verwalterverträge enden spätestens 6 Monate nach Abberufung der Verwaltung; §§ 26 Abs. 3 und 5 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Organisationsbeschluss Tierhaltung Wohnungseigentümer Nachbarrecht Veränderung Abschleppen Eigentümerversammlung Wirtschaftsplan Telefonwerbung Kündigung Protokoll Mietminderung Nutzungsentschädigung Beirat Schimmel Wurzeln Gegenabmahnung Gemeinschaftseigentum Anfechtungsklage Eigenbedarfskündigung Treppenlift Garage Einstimmigkeit Verwaltungsbeirat Miete Abmahnung Teilungserklärung Arzthaftung Verwalter Makler Sondereigentum Verkehrsunfall Kurioses Beschluss Jahresabrechnung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Durch die unzulässige "Zulassung" der Revision durch das Landgericht Köln konnte der BGH aber zu einigen in der Praxis äußerst wichtigen Fragen Stellung beziehen.
Zunächst stellt der BGH klar, dass mit der Aufhebung des § 26 Abs. 3 WEG a.F. (Notverwalterbestellung) nach wie vor die Möglichkeit besteht, einen Notverwalter durch das Gericht bestellen zu lassen, wenn kein Verwalter vorhanden ist. Diese Frage war insbesonder im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 WEG ungeklärt.
Angesichts der Probleme, die ein fehlernder Verwalter verursachen kann und der Tatsache, dass in zerstrittenen Gemeinschaften eine gemeinsame Verwaltung durch die Egentümer undenkbar ist, ist diese Entscheidung zu begrüßen.
Überraschend stellt der BGH allerdings fest, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens beantragt werden kann. Durch Wegfall des § 44 Abs. 3 WEG a.F. und der Überleitung der Vorschriften des FGG zur ZPO erscheint dieser Ansatz in Anbetracht einer fehelnden gesetzlichen Regelung bedenklich. Eine Verbindung des Hauptsacheverfahrens mit einem einstweiligen verfügungsverfahren sieht die ZPO nicht vor. Auch andere Vorschriften gehen von getrennten Verfahren aus, vgl. § 17 Nr. 4 b) RVG. Leider hat der BGH versäumt, seinen Ansatz dogmatisch zu begründen.