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Wer ist im Baugenehmigungsverfahren antragsbefugt, die WEG oder der einzelne Wohnungseigentümer? - §§ 10 Abs. 6 WEG; 34 BauGB; 42 VwGO
VG Freiburg, AZ: 6 K 4494/19, 06.02.2020
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Sowohl die Eigentümergemeinschaft, als auch die einzelnen Wohnungseigentümer können in einem Baugenehmigungsverfahren gem. § 42 VWGO antragsbefugt sein.

Auch wenn die von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte zwar nicht gemeinschaftsbezogene Rechte im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG sind, sondern sonstige Rechte mit Gemeinschaftsbezug nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG, dürfen diese indessen von der Gemeinschaft der Eigentümer dann - in Prozessstandschaft - ausgeübt werden, wenn sie dazu durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung ermächtigt worden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwaltungsrecht Baugenehmigunsverfahren Anfechtung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop