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Auflassung nach § 925 BGB nur durch inländischen Notar möglich
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 3/16, 13.02.2020
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In Abhängigkeit von den Zwecken, die mit der im deutschen Sachrecht bestimmten Form verfolgt werden, kann die notarielle Beurkundung durch einen im Ausland bestellten Notar dem Formerfordernis des deutschen Sachrechts genügen.

Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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