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Keine Nutzungsentschädigung für entgangene Gartennutzung - langjährige Pflanzen werden mit Einpflanzung Bestandteil des Grundstücks
AG Marl, AZ: 3 C 325/19, 26.05.2020
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Der Mieter eines Gartens ist mit der Einpflanzung nicht mehr Eigentümer der Gewächse. Er verliert das Eigentum daran mit dem Einpflanzen gem. §§ 946, 94 BGB.

Die Gewächse sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks und nicht
bloß Scheinbestandteile gem. § 95 BGB, wenn sie nicht nur zu einem
vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind

Nach der Rechtsprechung des BGH kann über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust ihrer Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte.

Jedoch muss eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Eine weitergehende Erstreckung des Ersatzes wäre nicht mehr durch das Bedürfnis gerechtfertigt, der erwerbswirtschaftlichen Verwendungsplanung der Sache schadensrechtlich einen vermögensmäßig vergleichbaren eigenwirtschaftlichen Einsatz anzupassen.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat ein Garten keine allgemeine, zentrale Bedeutung für die eigene Lebenshaltung haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadenersatz Nutzungsentschädigung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop