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WEG-Verwalter muss auch in der Corona-Pandemie Eigentümern Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewähren
AG Geislingen a. d. Steige, AZ: 1 C 172/20 WEG, 06.07.2020
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Die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen findet grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters statt, der dafür auf Verlangen des Eigentümers zumindest zeitnahe Termine anzubieten und einzuhalten hat.

Zwar ist bekannt, dass im März 2020 angesichts des sich ausbreitenden Sars-CoV2 Virus nicht nur in der Bevölkerung, sondern auch bei Behörden und Unternehmen große Verunsicherung herrschte. Allerdings lässt der pauschale Hinweis der Verwaltung, dass die Einhaltung ,,sämtlicher Hygienevorgaben" bei einer Belegeinsicht nicht gesichert werden könne, nicht erkennen, auf welche Vorschriften sich die Verwaltung bezieht und welche Bemühungen sie unternommen hat, diese einzuhalten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Anspruch Verwalterunterlagen Akteneinsicht Belegeinsicht Belegprüfung