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Zur Nachhaftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters für Hausgeldrückstände in einer Wohnungseigentümergemeinschaft; §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 5 WEG; 736 BGB, 160 Abs. 1 HGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 250/19, 03.07.2020
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Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Denn die Rechtsgrundlage für die Beitragsverbindlichkeiten des Wohnungseigentümers ist mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegt.

Dieser schuldet ab diesem Zeitpunkt dem Grunde nach anteilig die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums.

Darauf, dass die konkreten, der Höhe nach bezifferten Beitragsverpflichtungen erst entstehen und entsprechende Zahlungen durch die Eigentümer-GbR von der Wohnungseigentümergemeinschaft nur verlangt werden können, wenn ein Beschluss gefasst wurde, aus dem sich die konkrete Beitragspflicht ergibt, kommt es für die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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