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Jahresabrechnung muss rechnerisch schlüssig sein/ Keine Sonderumlage ohne Angabe deren Grundes
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 23 C 3/21, 02.03.2021
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Im Klageantrag einer Anfechtungsklage muss das Datum der Eigentümerversammlung nicht zwingend angegeben werden.

Eine Jahresabrechnung muss nicht nur die Einnahmen und Ausgaben des Jahres darstellen, sondern auch den sich daraus ergebenden Saldo. Wird ein anderes (niedrigeres) Guthaben in die Abrechnung eingestellt, widerspricht die Abrechnung der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die tatsächlichen Guthaben sich nicht aus der Abrechnung ergeben.

Um die Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit zu gewährleisten, dürfen keine Forderungen oder Verbindlichkeiten eingestellt werden, die erst nach dem Abrechnungszeitraum Einfluss auf die Kontobewegungen nehmen (hier Abrechnungsspitze des abzurechnenden Jahres).

Hält der Verwalter die Instandhaltungsrücklage nicht vom Hausgeldkonto getrennt, muss sich aus der Abrechnung ergeben, welche Guthaben aus dem Hausgeldkonto der Instandhaltungsrücklage zuzuordnen sind.

Leidet eine Jahresabrechnung unter strukturellen Fehlern und rechnerischer Unschlüssigkeit, die ein durchschnittlicher Wohnungseigentümer ohne sachkundige Hilfe nicht mehr nachvollziehen kann, kommt keine Teilnichtigkeit der Abrechnung in Betracht, sondern die gesamte Abrechnung ist für ungültig zu erklären.

Bei fehlerhafter Abrechnung kommt eine Entlastung des Verwalters für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht in Betracht.

Eine Sonderumlage entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Grund für Ihre Erhebung angegeben wird. Ein pauschaler Hinweis auf einen Liquiditätsengpass genügt jedenfalls nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung Anfechtungsklage