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WEG-Verwalter ist bei Zahlungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer nicht zustellungsbevollmächtigt; § 45 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 67/20, 27.11.2020
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§ 45 Abs. 1 WEG
§ 45 Abs. 1 WEG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer der Verwalter nicht Zustellungsvertreter der Beklagten ist.

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf "stellt" die Regelung "klar", dass auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümer untereinander und damit nicht nur in Verfahren, in denen aufgrund der Klage eines außenstehenden Dritten alle Wohnungseigentümer verklagt sind, der Verwalter grundsätzlich Zustellungsvertreter der beklagten Wohnungseigentümer ist (vgl. BT-Drucks., 16/887, S. 36).

Dabei hatte der Gesetzgeber den Fall vor Augen, dass ein oder mehrere Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich vorgehen.

Dies ist nicht der Fall, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft Hausgeldschulden gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend macht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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