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Preisanpassungsklauseln in Verwalterverträgen können unzulässig sein; §§ 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt, 307 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 35/20, 24.06.2021
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Preisanpassungsklauseln sind nicht in jedem Falle bei Dauerschuldverhältnissen unwirksam, erforderlich ist aber, dass sichergestellt ist, dass sich durch Preisanpassungen das ausgehandelte Äquivalenzverhältnis im Nachhinein nicht einseitig zu Gunsten des Verwenders verschiebt.

Demzufolge sind Preisklauseln auch in Verwalterverträgen nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sie dem Verwender keine Möglichkeit eröffnet, einseitig seinen Gewinn zu erhöhen.

Alleine die Tatsache, dass der Vertrag mit dem Bestellungsrechtsverhältnis alle 5 Jahre endet, ist keine derartige Kompensation. Voraussetzung hierfür wäre zumindest, dass der Verbraucher den Vertrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Preiserhöhung beenden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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