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Mieter muss Einbau von Funkmessgeräten dulden; §§ 4 HeizKVO; 280 BGB
AG Konstanz, AZ: 4 C 163/21, 21.10.2021
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Den Mieter trifft durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser, sondern eine solche auch dann, wenn funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen.

Die aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO folgende Duldungspflicht würde selbst dadurch nicht berührt, wenn die für die beabsichtigte Anmietung des Funksystems vorgeschriebenen Mitteilungspflichten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HeizkostenVO) nicht erfüllt sind. Die Nichteinhaltung dieses Verfahrens führt nur dazu, dass der betroffene Mieter die hierdurch anfallenden Kosten nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO zu tragen hat.

Eine längere Vorankündigungsfrist als eine Woche ist aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs nicht erforderlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Modernisierung 555 BGB Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop