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Widerrufsbelehrung versäumt: per E-Mail geschlossener Wohnraummietvertrag 13 Monate widerrufbar - Vermieter hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung; §§ 312, 312g, 355, 535, 555 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 140/21, 21.10.2021
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§§ 312, 312g, 355, 535, 555 BGB
Für zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossene Wohnraummietverträge ist das Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. § 312g BGB eröffnet, es sei denn, der Mieter hat die Mietsache vor Vertragsschluss besichtigt, § 312 Abs. 4 Satz 2 BGB.

Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB sind ausweislich § 312c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Die kurze Widerrufsfrist des § 555 Abs. 2 BGB wird nicht in Gang gesetzt, wenn es der Vermieter verabsäumt hat, den Mieter über sein Widerrufsrecht den Anforderungen der Art. 246a § 1 EGBGB oder Art. 246b § 2 EGBGB entsprechend zu unterrichten, § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Ein Anspruch auf Wertersatz (Nutzungsentschädigung) für den Unternehmer (Vermieter) allein aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB besteht nur, wenn zu dem dort erwähnten „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ auch Mietverträge zählten.

Allerdings schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz allenfalls dann, wenn er vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (§ 357 Abs. 8 Satz 1 BGB) und der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und eine etwaige Wertersatzpflicht informiert hat (§ 357 Abs. 8 Satz 2 BGB).

Außerdem muss der Verbraucher sein Leistungsverlangen dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben (§ 357 Abs. 8 Satz 3 BGB). An diesen für einen Wertersatzanspruch der Beklagten erforderlichen Voraussetzungen fehlte es hier sämtlich, so dass der Kläger als Ergebnis seines Widerrufs befugt war, die Mietsache - abhängig vom Zeitpunkt seines Widerrufs - bis zu 13 Monaten kostenfrei zu nutzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann verbraucher Bottrop widerrufsrecht