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Vergemeinschaftungsbeschluss auch schon bei anhängiger Individualklage möglich - Individualklage muss wegen Wegfall des Klagebefugnis für erledigt erklärt werden
AG München, AZ: 1295 C 17749/20, 20.10.2021
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Nur in Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.

Wenn aus dem Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Konflikt auf andere Weise als durch einen gerichtlichen Rechtsstreit beilegen zu wollen ein Verlust der Prozessführungsbefugnis, der zum Verlust eines Individualprozesses führt, abgleitet werden kann, dann muss dies erst Recht für die Bejahung einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt eines Vergemeinschaftungsbeschlusses gelten, selbst wenn, wie von der Klägerin behauptet aber nicht nachgewiesen, eine gerichtliche Geltendmachung zu diesem Zeitpunkt nicht angestrebt war.

Bei wertender Betrachtung des § 9a Abs. 2 WEG n.F. ergibt sich, dass auch nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse an einer gemeinschaftlichen und einheitlichen Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an der Rechtsverfolgung überwiegt. Dies wird im Ergebnis auch durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.2021 - V ZR 299/19) bestätigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergemeinschaftung bauliche Veränderung Rechstanwalt Frank Dohrmann Bottrop