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Zum Anspruch auf Abberrufung eines Verwalters und zur Unwirksamkeit eins Wirtschaftsplanes: §§ 27, 28 WEG
AG Konstanz, AZ: 4 C 436/19 WEG, 07.11.2019
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Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 105/11, 10.02.2012
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AG Augsburg, AZ: 30 C 2739/08, 23.02.2011
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OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 6/08, 24.03.2010
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AG Bottrop, AZ: 5 II 41/02, 04.11.2004
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OLG Hamm, AZ: 15 W 396/03, 22.12.2003
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Die Ausführungen zum Wirtschaftsplan sind dagegen nicht sehr überzeugend. Dem Amtsgericht mag noch zuzustimmen sein, dass der Wirtschaftsplan eine prognostische Aufstellung der künftigen voraussichtlichen Kosten darstellt. Auch trifft es zu, dass bei einer nicht der ordnungemäßen Verwaltung entsprechenden Kostenposition nicht der gesamte Wirtschaftsplan für ungültig zu erklären ist.
Jedoch hier auf die alleinige Möglichkeit der Beschlussersetzungsklage abzustellen, ist verfehlt und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, als das Gericht den Wirtschaftsplan auch nur in einer Kostenposition für ungültig erklären kann, ohne dass es einer Ersetzung dieser Kostenposition durch das gericht bedarf.