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Zum Anspruch der WEG auf Betreten einer Wohnung zwecks Überprüfung der Funktionstauglichkeit von Heizmessgeräten; § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 36/20 WEG, 09.07.2021
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Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

Dies ist anzunehmen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die mangelnde Funktionsfähigkeit eines neu installierten (Funk-) Heizkostenverteilers bestehen, weil die streitbehaftete Wohnung deutlich zu geringe Verbrauchswerte, die die Geräte erfasst haben, ausweist.

Die von Heizkostenverteilern aufgezeichneten und im Rahmen einer (Funk-)Ablesung übermittelten Verbrauchswerte dienen ihrem Sinn, Zweck und Anwendungsbereich nach der Abrechnung der Heizkosten (nach Verbrauch), und zwar gegenüber allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft nach dem jeweilig geltenden Kostenverteilungsschlüssel.

Ebenso wie der Einbau und die Ablesung von solchen Erfassungsgeräten - gestützt durch die §§ 3, 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 HeizKVO - sachlicher Grund für eine Duldungspflicht des Sondereigentümers sein können, gilt dies auch für eine anlassbezogene Überprüfung von deren Funktionsfähigkeit.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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