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Zur Entlastung der Verwaltung / Zur Beauftragung eines Rechtsanwalts / Zur Annahme einer Abtretung / Zur Feststellung von Baumängeln durch Sondereigentümer
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 26/18 WEG, 22.10.2021
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In der Entlastung der Verwaltung liegt ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, NZM 2011, 489, Tz. 10). Sie entspricht dann nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten.

Es fehlt der Gemeinschaft die Kompetenz, Angelegenheiten der Sondereigentümer im Zusammenhang mit der Erfassung von Mängeln am Sondereigentum zu regeln. Dies ist der Fall, wenn die Eigentümer angeschrieben werden sollen, um die offenen Mängel aus dem Sondereigentum zu erfassen.

Es entspricht nicht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Rechtsanwalt zur Durchführung von außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Dritten zu beauftragen, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits dann, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruchs für plausibel halten darf; nur so können die Rechte der Gemeinschaft gewahrt werden.

Eine unentgeltliche Abtretungsvereinbarung zugunsten der Gemeinschaft entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil hiermit kein Rechtsverlust für die Gemeinschaft verbunden ist, sondern ein Rechtshinzuerwerb.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtanwalt Frank Dohrmann Bottrop