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Neuer Verwalter muss noch nicht abgeschlossene Jahresabrechnungen des Vorverwalters erstellen; §§ 9, 9a WEG
AG Kassel, AZ: 800 C 1850/21, 11.11.2021
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Seit der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Änderung des WEG ist die Erstellung der Jahresabrechnung nunmehr Aufgabe der Eigentümergemeinschaft selbst, wobei deren Erfüllung durch das durch die Gesetzesänderung neu eingeführte Organ der Eigentümergemeinschaft, der Verwaltung (§§ 9a, 9b WEG), zu bewirken ist.

Nach § 28 Abs. 2 WEG ist deswegen der in dem Zeitpunkt vorhandene Verwalter diejenige Person, die insoweit zu handeln hat.

Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft dahingehend, dass der ausgeschiedene Verwalter die Verwaltungsunterlagen herauszugeben hat, ist mangels Außenwirkung kein verzugsbegründender Akt.

Das Herausgabeverlangen über einen Rechtsanwalt begründet erst den Verzug, so dass dieses Anwaltsschreiben vom ausgeschiedenen Verwalter nicht erstattet werden muss, § 286 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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