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Vorzeitiger Auszug des Mieters nach vermieterseitiger Kündigung lässt möglichen Härteeinwand entfallen; §574 BGB
AG Oberhausen, AZ: 339 C 1650/21, 18.05.2022
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Soweit die Beklagten das Vorliegen einer besonderen Härte
einwenden, da eine Wohnung, die den besonderen Anforderungen der Beklagten
genüge mit den finanziellen Möglichkeiten der Beklagten schwer zu finden sei, ist
diese Behauptung durch den vorzeitigen Auszug der Beklagten widerlegt.

Hat der MIeter bei Ausspruch der Kündigung mitgeteilt, dass er auf keinen Fall aus der Wohnung ausziehen werde, kann der Vermieter auch schon vor Ablauf der Kündigungsfrist Räumungsklage erheben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop