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OK-Vermerk auf Faxbericht ist starkes Indiz für die Versendung des Faxes; § 130 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 163/13, 19.04.2014
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1. Versicherungsverträge fallen als Dauerschuldverhältnisse, die noch nicht vollständig erfüllt sind, auch im Grundsatz unter das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO.

Kann jedoch der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder (§ 313 InsO) die Forderungen des Schuldners aus dem Vertrag nicht zur Masse ziehen, so ist auch kein Raum für die Anwendung von § 103 InsO.

2. Der "OK-Vermerk" auf dem Sendebericht belegt immerhin das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer. In Anbetracht dieses Umstands kann sich der Empfänger nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken; er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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