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Bau einer Gartenlaube kann mehrheitlich beschlossen werden, wenn keine individuelle Beeinträchtigung gegeben ist; §§ 14, 22 Abs. 1 WEG
AG Berlin-Spandau, AZ: 19 C 58/20 WEG, 23.02.2022
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1. Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss, insbesondere weil ein
Sonderrechtsnachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden
ist, inhaltlich bestimmt und klar sein. Eigentümerbeschlüsse sind daher
aus sich heraus auszulegen und Umstände außerhalb des protokollierten
Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres
erkennbar sind.

Zur Konkretisierung der getroffenen Regelung können auch Dokumente
außerhalb des Protokolls beigezogen werden. Nimmt ein Beschluss der
Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, dass weder Teil des
Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der
inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene
Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.

2. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG a.F. liegt vor, wenn
Sie über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß
hinausgeht. Der Rückgriff auf den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG soll
sicherstellen, dass das Recht jedes Wohnungseigentümers, auf
Entscheidungen über bauliche Veränderungen durch das
Zustimmungserfordernis maßgebend Einfluss zu nehmen, grundsätzlich
gewahrt bleibt. In diese aus dem Eigentum fließende Befugnis darf nur
eingegriffen werden, soweit Wohnungseigentümer von der Maßnahme
gar nicht oder nur ganz geringfügig betroffen sind.

Eine individuelle Beeinträchtigung durch die Errichtung eines
Gartenhauses liegt i.d.R. nicht vor. Die Errichtung eines Gartenhauses
führt nicht zu einer intensiveren Nutzung des Grundstückes.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Bauliche Veränderungen neues WEG Reform Gesetzesreform Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop