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Keine Mietkürzung bei behördlich angeordneten Kontaktbeschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; §§10 WBVG; 313 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 240/21, 28.04.2022
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Im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie hoheitlich angeordnete Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen berechtigen Bewohner eines Pflegeheims nicht zur Entgeltkürzung nach § 10 Abs. 1 WBVG.

Sie stellen grundsätzlich auch keine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB dar.

Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen dienten primär dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter, ohne den Vertragszweck in Frage zu stellen.

Ein Festhalten am unveränderten Vertrag war der Beklagten daher zumutbar, zumal die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen sozialer Kontakte ("Lockdown") das gesamte gesellschaftliche Zusammenleben, also auch Nichtheimbewohner, erfassten.
BGH, Beschluss vom 28.04.2022; Az.: III ZR 240/21
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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