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Mieter darf keinen Sichtschutz am Balkon anbringen; § 541 BGB
AG Bottrop, AZ: 12 C 170/21, 06.09.2022
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Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fortsetzt, auf Unterlassung klagen. Nach § 541 BGB ist der Vermieter ebenfalls berechtigt, die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes zu verlangen.

Ein vertragswidriger Gebrauch liegt insbesondere bei einer baulichen Veränderung vor, wenn die entsprechende Veränderung der Mietsache eigenmächtig vom Mieter durchgeführt wird.

In Bezug aur Balkone gilt: Bauliche Veränderungen am und auf dem Balkon bedürfen der Genehmigung des Vermieters, wenn sie nach außen sichtbar sind und damit das Erscheinungsbild des Hauses stören können.

Es kann dahinstehen, ob durch die angebrachten Befestigungsstangen ein Substanzeingriff in die Immobilie vorgenommen worden ist, da dies für das Vorliegen einer baulichen Veränderung unerheblich ist.

Die Verweigerung der Erlaubnis der Klägerin zur Anbringung des Sichtschutzes ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, da insbesondere ein Nachahmungseffekt bzgl. der anderen Mieter ausgelöst werden könnte. Auch kann insoweit die Bepflanzung einiger der anderen Balkone nicht mit dem Anbringen eines Sichtschutzes verglichen werden.

Ferner greift das Argument der Beklagten in Bezug auf den Schutz der Tochter der Beklagten vor Blicken von Passanten nicht durch, da die Beklagten sich dieses Umstandes bei Auswahl der streitgegenständlichen Wohnung bewusst gewesen sein müssten und daher von der Möglichkeit hätten Gebrauch machen müssen, auf eine entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin, die dann Gegenstand des Mietvertrages geworden wäre, hinzuwirken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Sichtschutz Balkon optische Beeinträchtigung Mietvertrag