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Keine Anfechtung wegen Formmangels bei fehlender Kausalität auf das Beschlussergebnis
LG Dortmund, AZ: 1 S 40/22, 30.08.2022
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Die Verletzung der Nichtöffentlichkeit einer Eigentümerversammlung führt nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse.

Wurde die Eigentümerversammlung durch eine nichtberechtigte Person einberufen und nimmt diese auch an der Versammlung teil, führen diese Formmängel nicht zur Ungültigkeit der Beschlüsse, wenn sich dieser Mangel nicht kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

Die ist der Fall, wenn die Gemeinschaft wiederholt versucht hat, einen Verwalter zu bestellen und auf der Versammlung die von dem Anfechtungskläger begünstigte Verwaltung mit 10 Nein-Stimmen abgelehnt und eine konkurrierende Verwatung mit 8 Ja-Stimmen bei 2 Enthaltungen gewählt wird.

Die Wirksamkeit von Klauseln oder einzelner vertraglicher Gestaltungen in einem Verwaltervertrag nicht im Rahmen einer Anfechtung der Verwalterbestellung überprüft werden kann, sondern bei Anwendung des Vertrages im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen ist (vgl. BGH, V ZR 278/17).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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