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WEG-Verwalter hat keine Rechtsmittel gegen eine zu seinen Lasten ergehende Kostenentscheidung gem. § 49 Abs. 2 WEG in der Berufungsinstanz, §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 321a, 567, 574 ZPO
OLG Köln, AZ: 16 W 13/11, 28.04.2011
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LG Wuppertal, AZ: 9 S 356/94, 26.10.1995
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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- Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
- Nicht zertifizierter Verwalter kann seit dem 01.12.2020 nicht wiedergewählt werden / keine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung zulässig
- Absenkungsbeschluss (mehrheitlicher Umlaufbeschluss) nach § 23 Abs. 3 S. 3 WEG ist nicht isoliert anfechtbar
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Einzige Ausnahme: Das Berufungsgericht kann die Rechtsbeschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulassen. Hierfür ist aber eine Kammerentscheidung notwendig, §§ 66 Abs. 6 S. 2, 68 Abs. 1 S. 5 GKG (BGHZ 154, 200).