Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Aufstellen eines Geldautomaten in zum Betrieb einer Bankfiliale gestatteten Sondereigentum zulässig; §§ 14, 15, 22 WEG; 1004 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: 9 U 25/21, 21.03.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Das Aufstellen eines Geldautomaten ist von der Teilungserklärung gedeckt, wenn im Erd- und das Kellergeschoss eine Bankfiliale betrieben werden darf.

Es widerspricht nicht der vor über fünfzig Jahren erteilten Genehmigung, wenn in der Bankfiliale ein Geldautomat aufgestellt wird.

Auch wenn die Aufbewahrung und Ausgabe von Bargeld über einen Automaten zum Zeitpunkt der Teilungserklärung noch nicht allgemein üblich, sondern in Deutschland erst etwa drei Jahre zuvor überhaupt eingeführt worden war, handelt es sich dennoch nicht um eine Änderung der ursprünglich vorgesehenen Nutzung der Immobilie.

Denn der Bankbetrieb schloss schon damals notwendig die Aufbewahrung und Ausgabe von Geld ein. Mit der heute allgemein üblichen Nutzung von Geldautomaten in Bankfilialen hat sich lediglich die Methode der Geldaufbewahrung und -ausgabe geändert, das Geschehen als solches hingegen nicht.

Auch die damit einhergehenden Gefahren geben der Nutzung kein grundlegend anderes Gepräge. Schon 1971 waren Einbrüche, Überfälle und sogar Sprengungen im Tresorbereich nicht ausgeschlossen. Dass sich nun seit einigen Jahren Kriminelle besonders auf die Sprengung von Geldautomaten spezialisiert haben, berührt nicht die Genehmigung der Nutzung.

Relevante Beeinträchtigungen ergeben sich schließlich nicht aus der Verbindung des Geldautomaten mit der Kellerdecke. Die dort eingebrachten Gewindestangen beeinträchtigen nicht die Statik des Gebäudes und auch sonst in keiner Weise die Nutzbarkeit der Immobilie für die Mitglieder der Klägerin.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop bauliche Veränderung Nutzungsänderung