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Nur "zunächst" beschlossene Kostenregelung ist zu unbestimmt/ § 16 Abs. 2 WEG erlaubt keine erstmalige Kostentragungspflicht für bisher nicht zahlungspflichtige Eigentümer
AG Erfurt, AZ: 5 C 1260/21, 22.06.2022
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Eine nur als "zunächst" beschlossene Kostenregelung begegnet Bestimmtheitsbedenken, denn hierdurch entsteht ein in jeder Hinsicht lediglich vorläufig geregelter "Schwebezustand", ohne dass die Fortgeltung des Beschlusses sowohl zeitlich als auch inhaltlich für die Eigentümer ersichtlich gewesen wäre.


Sieht die Teilungserklärung vor, dass die Kosten der Tiefgarage nur von denjenigen Eigentümern zu tragen ist, die dort einen Einstellplatz haben, gilt dies auch für den Fall, dass die Beseitigung später festgestellter Brandschutzmängel zur Herstellung des erstmalig geschuldeten Zustands erforderlich ist.

Zwar liegen hier keine Untergemeinschaften vor, dennoch aber gemäß Teilungserklärung gleichfalls zur ausschließlichen Nutzung lediglich einem Teil der Eigentümer als Sondereigentum zugewiesenen Stellplatzflächen mit entsprechender Regelung über die Kostentrennung, so dass auch nur die Sondereigentümer der Baulichkeit "Tiefgarage" von einer Instandsetzung in maßgeblichem Umfang profitieren können.

§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG räumt vom Wortlaut und der im Zusammenhang mit dem in § 16 Abs. 2 S. 1 WEG her keine Möglichkeit ein, eine erstmalige Kostentragungspflicht zu begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass jeder Wohnungseigentümer bereits aufgrund einer vormaligen Kostenregelung einen Anteil hätte tragen müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Neubegründung Änderung Kostenverteilerschlüssel