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Künftiger Überbau über Tiefgarage kann Eintragung im Grundbuch entgegenstehen; §§ 1 WEG; 93, 1022 BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 261/20, 17.02.2022
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§§ 1 WEG; 93ff BGB
Der Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip) gebietet, dass das Grundstück, über das durch Rechtsgeschäft verfügt werden soll, sowie Berechtigter und Inhalt eines an einem Grundstück eintragungsfähigen Rechts klar und eindeutig feststehen müssen.

Wurde die Grunddienstbarkeit vor Baubeginn eingeräumt, so bewirkt sie nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der übergebaute Gebäudeteil Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks ist und er wesentlicher Bestandteil des Gesamtgebäudes bleibt, auch wenn Gebäudeteile nicht auf dem Stammgrundstück, sondern allein auf dem Nachbargrundstück gelegen sind.

Eine Eintragung ist zu versagen, wenn es nicht in grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen ist, dass die Tiefgarage und das aufstehende Wohnhaus auf dem Grundstück kein einheitliches Gebäude bilden (§§ 93, 94 BGB) und dies der sachenrechtlichen Zuordnung der Tiefgarage zum Grundstück der Beschwerdeführerin Flurstück gemäß den Regeln des Überbaus von vorneherein entgegensteht.

Auch vermag der Umstand, dass alle Eigentümer der von dem Tiefgaragenbaukörper betroffenen Grundstücke dem Überbau zugestimmt haben, an der tatsächlichen sachenrechtlichen Zuordnung der §§ 93 ff. BGB ebenso wenig etwas ändern wie der, dass der Eigentümer der baulichen Anlage auf dem belasteten Grundstück infolge des § 1022 BGB diese Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten dies erfordert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Grundbucheintragung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Überbau Neuerrichtung