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Mehrfachparker müssen für Kosten der Parkplätze alleine aufkommen; §§ 16 Abs. 2 WEG; 91 ZPO
AG Ulm, AZ: 11 C 28/21, 17.03.2022
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Die getroffene Regelung, dass ausschließlich die Nutzungsberechtigten der Mehrfachparker auch die insoweit entstehenden Kosten zu tragen haben entspricht den Grundätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da es eine angemessene Kostenverteilung darstellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop