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Wirksame Abrechnungsspitze auch bei nichtiger Einzelabrechnung möglich / Kein Rechtsschutzbedürfnis bei zu gering beschlossener Abrechnungsspitze; § 28 WEG
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 41/21, 16.09.2022
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Eine Beschlussfassung über die Einzel- und Gesamtabrechnung ist nach dem WoMEG nicht mehr möglich und führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung.

Auch wenn das Gericht die Einzelabrechnung für nichtig erklärt hat, berührt dies die Gültigkeit der Abrechnungsspitze nicht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer möglicherweise zu gering bemessenen Abrechnungsspitze besteht nicht.

Es ist nicht Aufgabe der einzelnen Wohnungseigentümer, sich die im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Vermögensberichts erforderlichen Daten
eigenständig aus mehreren Dokumenten (beispielsweise der Jahresabrechnung)
herauszusuchen, insbesondere wenn das Gemeinschaftsvermögen in der Einzelabrechnung nur rudimentär dargestellt ist.

Dies hat zur Folge, dass die Wohnungeigentümer einen Anspruch auf einen vollständigen Vermögensbericht gegen die Gemeinschaft haben.
Das AG Duisburg Ruhrort vertritt die Auffassung, dass auch die Einzelabrechnung nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, sondern nur noch die Abrechnungsspitze selber.

Die bisher vertretene Auffassung sämtlicher Gerichte ging vielmehr dahin, dass die Einzelabrechnung nur angefochten werden kann, wenn sich dies auf die Abrechnungsspitze der Wohnungseigentümer auswirkt.

Dass eine zu gering bemessene Abrechnungsspitze das Rechtssuchtzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfallen lässt, erscheint eine doch als sehr ambitionierte Rechtsauffassung. Dies hätte zur Folge, dass die Konten der Gemeinschaft nicht mehr korrekt dargestellt werden könenn und sich Fehlbeträge auf dem Konto ansammeln.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop