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Garagentor als bauliche Veränderung - Welche Ansprüche hat die Gemeinschaft ? ; §§ 14, 20 WEG
AG Siegburg, AZ: 150 C 28/21, 31.05.2022
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§§ 14, 20 Abs. 3 WEG, 104 BGB
Bei der Anbringung des Garagentors handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG n.F, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht. Denn es liegt nicht nur ein Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums vor, auch der optische Eindruck wird nachteilig beeinflusst.

Bei einer Tiefgarage mit 36 Stellplätzen muss die Gemeinschaft die Möglichkeit haben, brandauslösende Gefahren zu erkennen und zu beseitigen.

Es handelt sich um einen Vorbereitungsbeschluss, wenn die Gemeinschaft lediglich beschlossen hat, die Verwaltung zu beauftragen, die Klägerin aufzufordern, das Garagentor zurückzubauen und im Falle der Zuwiderhandlung die Beseitigung gerichtlich durchzusetzen durch Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Die Überprüfung eines materiell-rechtlichen Anspruchs der Gemeinschaft ist daher erst einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren vorbehalten. Auch die Frage der Verjährung ist in einem gegebenenfalls nachfolgenden Verfahren im Hinblick auf die Durchsetzung des von der WEG gefassten Beschlusses zu überprüfen.
Die Beschlussfassung zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Durchsetzung von Beseitigungsansprüchen dürfte nicht mehr als reiner Vorbereitungsbeschluss zu werten sein, wie es das Amtsgericht annimmt, allerdings ist dem AG Siegburg zuzustimmen, dass die Überprüfung des materiell-rechtlichen Anspruchs nicht im Rahmen der Beschlussfassung zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu überprüfen ist, sondern im sich anschließenden Klageverfahren.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anspruch nicht offensichtlich unbegründet ist oder rechtmissbräuchlich ausgeübt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop