Detailansicht Urteil
Auf Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung kann stillschweigend verzichtet werden / Anwaltshonorar muss im Beschluss nicht konkretisiert werden (sehr fraglich, Anm. d. Red.)
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 41/21 WEG, 29.04.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DohrmanN Bottrop
Ähnliche Urteile
- Wann beginnt eine gerichtliche Verwalterbestellung? - Darf ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellung eine Versammlung einberufen? - Kann ein Verwalter auch rückwirkend bestellt werden?
- Gemeinschaft darf über das Wie der Anbringung einer Wallbox durch Beschluss entscheiden; § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG
- Gesellschafter einer im Grundbuch eingetragenen GbR sind in WEG-Vefahren nicht klage- und anfechtungsbefugt
- Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
- Keine Beschlussersetzung durch das Gericht ohne Vorbefassung der Gemeinschaft; §§ 28, 44 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wohnungseigentümer Gegenabmahnung Garage Verwalter Eigenbedarfskündigung Veränderung Einstimmigkeit Nutzungsentschädigung Verwaltungsbeirat Treppenlift Wurzeln Anfechtungsklage Wirtschaftsplan Gemeinschaftseigentum Eigentümerversammlung Arzthaftung Jahresabrechnung Tierhaltung Telefonwerbung Teilungserklärung Beirat Sondereigentum Verkehrsunfall Schimmel Protokoll Abschleppen Nachbarrecht Mietminderung Abmahnung Organisationsbeschluss Kündigung Miete Beschluss Makler Kurioses
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Es gibt Rahmengebühren, innerhalb derer der Rechtsanwalt seine Vergütung selber festlegen kann.
Es gibt Höchstgebühren für bestimmte Erstberatungen.
Es gibt Mindestgebühren für zivilgerichtliche Verfahren, die auch für die Erstattungsfähigkeit beim Gegner im Falle des Obsiegens massgeblich sind.
Letztere hindern die Gemeinschaft aber nicht, mit dem Anwalt höhere Gebühren zu vereinbaren, die dann allerdings nicht erstattungsfähig sind.
Auch außergerichtlich gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, welche Gebühren ein Rechtsanwalt verlangen darf. Sowohl Pauschalvereinbarungen, als auch Stundensätze sind frei verhandelbar.
Davon losgelöst dürfte der Beschluss zu unbestimmt sein, wenn nicht die Höchst-Stundendauer festgelegt ist, die der Anwalt beratend tätig werden darf.