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Mieter darf Originalbelege nicht einsehen; §§ 226, 259 Abs. 1, 556 BGB
LG Memmingen, AZ: 14 S 1269/19, 19.02.2020
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§§ 226, 259 Abs. 1, 556 BGB

Ein Mieter hat keinen Anspruch mehr auf Vorlage der Originalbelege, wenn bereits Kopien übersandt worden sind.

Hierdurch ist das rechtliche Interesse der Beklagten an einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung bereits hinreichend gewahrt. DieMieter haben keinen Mehrwert durch die Einsicht und Vorlage vorhandener Originalbelege. Von daher steht ihrem Verlangen der Einwand der Erfüllung oder jedenfalls das Schikaneverbot des § 226 BGB entgegen.

Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Vermieterinnochmals durch die Vorlage von Originalen mit erheblichen Mühen durch eine angesichts des Umfangs der Unterlagen stundenlange Einsichtsgewährung unter Inanspruchnahme ihres Personals für die notwendige Überwachung belastet werden sollte, solange die Mieter dafür nicht konkrete Gründe benennen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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