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Zur Rubrumsberichtigung bei falschem Klagegegner einer Anfechtungsklage; §§ 10, 18 WEG
AG Bonn, AZ: 210 C 48/21, 20.05.2022
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Das Rubrum ist antragsgemäß zu berichtigen, wenn der Kläger in der Klageschrift die "Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft" und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte bezeichnet hat, wenn die Auslegung ergibt, dass der Verband in Anspruch genommen werden sollte.

Durch die Gemeinschaftsordnung kann für eine Mehrhausanlage den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, das die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.

Beschlüsse widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nach der Teilungserklärung statt der jeweiligen Untergemeinschaft die Gesamtheit der Eigentümer über die Maßnahmen entschieden hat, so dass der Gesamtheit der Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz zur Fassung der angegriffenen Beschlüsse fehlt, so dass sich diese im Ergebnis sogar nicht nur lediglich als anfechtbar, sondern als nichtig darstellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nichtigkeit Beschlusskompetenz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop