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Keine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung; §§ 18, 19 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 41/21 WEG, 01.07.2022
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Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 S. 1 WEG n.F. sind nur Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind (s. dazu BT-Drs. 19/18791, S. 76 f.). Für einen Beschluss, der aber allein die Genehmigung des vorgelegten Abrechnungswerks zum Gegenstand hat, fehlt daher die Beschlusskompetenz.

Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht durch die Verwendung des Begriffs der "Abrechnungsspitze" im Beschlusstext. Bei einer objektiv-normativen Auslegung ergibt sich daraus aber ebenfalls keine Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse, sondern nur die - einseitige -Bezugnahme auf Ergebnisse in den Einzelabrechnungen.

Vor einer Beschlussfassung über die Anschaffung von Fahrradständernsind mehrere Alternativangebote einzuholen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vermögensbericht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Nichtigkeit Bottrop