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Wiederwahl des Verwalters erfordert auch bei Vorliegen eines Konkurrenzangebotes keine drei Angebote; §§ 27, 44 WEG
AG Neuss, AZ: 93 C 1989/19, 08.11.2019
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Grundsätzlich brauchen die Wohnungseigentümer vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters keine Alternativangebote einzuholen.

Die Wiederwahl widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer an dem amtierenden Verwalter, der seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und mit dem sie gut zurechtkommen festhalten, auch wenn er etwas teurer ist als andere Verwalter, die sie noch nicht aus eigenem Erleben kennen.

Dass auf Wunsch einiger Eigentümer in der Versammlung dem Konkurrenzunternehmen erlaubt wurde, sich vorzustellen, ist keine Veränderung der Sachlage, zumal sich die Eigentümer mehrheitlich gegen das Konkurrenzunternehmen entschieden haben und sich die bisherige Verwalterin bereit erklärt hat, ihre Tätigkeit auch zum Preis des Konkurrenzunternehmens fortzusetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop