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Korrektur durch Zweitbeschluss: Wer trägt die Kosten nach Erledigung der Anfechtungsklage?
AG Arnstadt, AZ: 11 C 125/22, 05.12.2022
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Beschlüsse, die unter Verletzung der Ladungsfrist gefasst werden und darüber hinaus in ihrer Regelung unbestimmt sind, widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Werden die so gefassten Beschlüsse auf einer Wiederholungsversammlung unter Vermeidung der Fehler bestandskräftig neu gefasst, sind der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft nach Erledigung des Rechtsstreits die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO aufzuerlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop