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Sonderumlage muss der Höhe nach bestimmt sein und ihren Grund erkennen lassen; §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 28 WEG
AG Friedberg (Hessen), AZ: 2 C 848/21, 26.08.2022
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Eine Sonderumlage, die mit einem ungefähren Betrag beschlossen wird, ist mangels Bestimmtheit nichtig, weil es ansonsten in das Ermessen der Verwaltung gestellt würde, in welcher Höhe die Sonderumlage tatsächlich angefordert wird.

Für den für die Erhebung einer Sonderumlage aufzustellende Sonderwirtschaftsplan gelten grundsätzlich auch die Minimalanforderungen, die an einen schlüssigen Wirtschaftsplan zu stellen sind.

Es ist mithin ein für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer verständliches - ggf. unter Belegeinsicht - nachprüfbares Rechenwerk zu erstellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop