Detailansicht Urteil
Zur Bestimmung eines Streitwertes in WEG-Verfahren nach § 49 GKG
LG München I, AZ: 36 T 6052/22, 19.09.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Streitwert Entlastung Verwalterbestellung Honorar
Ähnliche Urteile
- Streitwert beid er Anfechtung von Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung ist der Nennbetrag begrenzt durch § 49 GKG
- Zum Streitwert und Beschwerdewert eines angefochtenen Wirtschaftsplans / Zur Umdeutung eines nach dem Wortlaut nichtigen Beschlusses eines Wirtschaftsplanes; §§ 28 WEG; 49 GKG
- Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Unterlassung einer Einberufung einer Versammlung geltend machen / Der Streitwert entspricht der Hälfte der möglichen Beschlussanfechtungsklage; §§ 49 GKG; 24 WEG
- Zum Streitwert einer Beschlussanfechtung eines Grundlagenbeschlusses über eine Sanierung; §§ 44 Abs. 1 WEG; 49 GKG
- Streitwert für Anfechtung der Abrechnung richtet sich nicht nach der Abrechnungsspitze, sondern nach dem Ergebnis der gesamten Einzelabrechnung; §§ 49 GKG; 28 Abs. 2, 44 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verwaltungsbeirat Mietminderung Veränderung Wurzeln Eigenbedarfskündigung Nachbarrecht Kündigung Beschluss Treppenlift Jahresabrechnung Miete Verkehrsunfall Nutzungsentschädigung Makler Teilungserklärung Schimmel Gemeinschaftseigentum Tierhaltung Verwalter Organisationsbeschluss Beirat Eigentümerversammlung Garage Gegenabmahnung Anfechtungsklage Telefonwerbung Einstimmigkeit Abmahnung Kurioses Sondereigentum Protokoll Arzthaftung Abschleppen Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!