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Zur Kostenerstattung nach Rücknahme einer Anfechtungsklage gegen falsche Partei; §§ 44 WEG; 269 Abs. 3 ZPO
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 168/22, 06.12.2022
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Wird eine Beschlussklage, auf die neues Recht anwendbar ist, nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der Rechtspfleger hat die Kostenentscheidung nicht auszulegen oder zu interpretieren, sondern zu vollziehen, indem er betragsmäßig umsetzt, was der Richter in der bindenden Kostengrundentscheidung festgelegt hat.

Bei Fällen der unklaren Parteibezeichnung sind insoweit alle Prozessvorgänge zu würdigen. Selbst die Doppelvertretung für den alten und neuen Beklagten ist durchaus üblich.

An die Vertretungsanzeige müssen jedenfalls nicht strengere Bestimmheitserfordernisse angelegt werden als an das Rubrum in der Klageschrift. Sonst könnte ein deutlicher Wertungswiderspruch (letztlich zulasten der Anwaltschaft bzw. der zu Unrecht in Anspruch genommenen Beklagtenpartei) entstehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft Beschlussanfechtungsklage Parteiwechsel