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Eigentümer haben beim Wirtschaftsplan Ermessen bzgl. der Vorschüsse, nicht aber bzgl der Kostenverteilung; §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 1/23, 06.02.2023
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Zutreffend ist zwar, dass die Wohnungseigentümer bei der Festlegung des Wirtschaftsplans einen weiten Ermessensspielraum haben, sie können insbesondere die Vorschüsse knapp oder großzügig bemessen, der Ermessenspielraum ist insoweit nur dann überschritten, wenn diegetroffene Prognoseentscheidung nicht mehr vertretbar ist.

Dieses Ermessen betrifft allerdings nur die Höhe der Kosten, die vorliegend nicht im Streit steht. Die von den Anfechtungsklägern gerügte Frage der Verteilerschlüssel ist keine Frage, die einer Ermessensentscheidung unterliegt. Auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sind die gültigen Verteilerschlüssel anzuwenden.

Für die Annahme einer konkludenten Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ist innerhalb eines Beschlusses über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan schon deshalb kein Raum, weil das Zahlenwerk, aus welchem sich der Verteilerschlüssel überhaupt nur ergeben kann, nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung ist und damit auch nicht an der Bestandskraft teilnehmen kann.

Es ist ohne Relevanz, dass auf einer späteren Versammlung auf dem nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG vorgesehenen Weg eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels bestandskräftig erfolgt ist. Bis zu einem derartigen Beschluss ist die Anwendung eines von der Teilungserklärung abweichenden Kostenverteilerschlüssels fehlerhaft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Änderung KOstenverteilerschlüssel